AGB der Blumenfachgeschäfte
§1. Gestaltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Blumenfachgeschäfts erfolgen aus-schließlich aufgrund der einheitlich geltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte“.
Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmun-gen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
§2. Vertragsabschluss
Schriftliche Angebote des Blumenfachgeschäfts können nur unverzüglich angenommen werden, es sei denn, dass eine längere Bindung vereinbart ist. Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.
§3. Preise
Die Preise des Blumenfachgeschäfts verstehen sich einschließlich der gültigen Umsatzsteuer. Zusatzleistungen, die über den eigentlichen Pflanzen- und Blumenverkauf hinausgehen, sind gesondert zu vergüten, also etwa Anlieferungen, Versand, Extrabeiwerk, Sonderverpackungen, Karten, Änderungen von Gebinden, Materialien, Arrangieren an drittem Ort, usw.
§4. Fälligkeit
Die Lieferungen des Blumenfachgeschäfts sind sofort in bar zu vergüten, sofern nicht ausnahmsweise ein Zahlungsziel vereinbart wird. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
§5. Lieferzeit und Gefahrtragung
Vorausbestellte Ware ist am vereinbarten Tag anzuliefern und anzunehmen. Bei Bestellungen für Sonn- und Feiertage ist das Blumenfachgeschäft berechtigt, die Ware am Vortag anzuliefern. Wird der Kunde am Vortag nicht angetroffen, wird das Blumenfachgeschäft die vorausbestellte Ware am vereinbarten Tag anliefern. Jede Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Blumenfachgeschäft haftet nicht bei unleserlicher, unvollständiger oder falscher Liefer-anschrift. Für vom Kunden beigegebene Begleitwaren haftet das Blumenfachgeschäft nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung.
§6. Gewährleistung und Haftung
(1) Hat der Kunde Waren vorausbestellt, so können die gelieferten Blumen bzw. Pflanzen in Struktur und Farbe gegenüber den besichtigten Pflanzen abweichen, soweit dies handelsüblich ist, es sei denn, dass eine spezielle Vereinbarung über Sorte und/oder Pflanze getroffen wurde. (2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, ist das Blumenfachgeschäft zunächst berechtigt, nach seiner Wahl dem Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (3) Offensichtliche Mängel müssen dem Blumenfachgeschäft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung, möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Blumenfachgeschäft bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede Gewährleistung des Blumenfachgeschäfts aus. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. (4) Das Blumenfachgeschäft leistet keinen Ersatz bei Nichteinhaltung von Pflegehin-weisen. (5) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, vom Geschädigten zu beweisen. (6) Von den Blumenfachgeschäften gelieferte Keramiken können aufgrund ihrer natürlichen Porosität eine gewisse Wasseraufnahme besitzen; sie sind nicht als wasserdicht, sondern als mehr oder weniger wasserundurchlässig zu bezeichnen. Das Blumenfachgeschäft kann deshalb keinen Ersatz für Schäden leisten, die dadurch entstehen, dass der Kunde es unterlässt, zusätzliche Überlaufgefäße, Wasserauffangschalen oder ähnliche wasserdichte Behälter aufzustellen.
§7. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Inhabers des Blumenfachgeschäfts.
§8. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Blumenfachgeschäfts.
Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im März 2003.